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Mietbedienungen für Stapler

 1. Vertragsbeginn

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen dem Mieter übergeben worden ist oder bei Selbstabholung dem Frachtführer übergeben  wurde.

Mit der Übergabe/ Bereitstellung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten.

 

2 .Liefertermin

Liefertermin oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Vermieters oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

 

3. Mietpreise und Zahlung

Die Berechnung der Miete liegt einer täglichen Arbeitszeit bis zu 8 Stunden zugrunde. Jeder angefangene Tag wird als Miettag berechnet. Die Abrechnung erfolgt auf einer 5-Tage-Woche ( Montag bis Freitag ). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen und werden zusätzlich berechnet.

Die vereinbarten Preise für Miete, Versicherung und Transport sind Nettopreise und  sofort nach Rechnungserstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Verbrauchte und nicht wieder aufgefüllte Treibstoffe werden nach Rückgabe der Mietsache dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

4. Pflichten des Mieters

4.1 Der Mieter ist verpflichtet,

a .Die Geräte pfleglich zu behandeln.

b .Sie nur innerhalb der angegebenen Belastbarkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu benutzen und nicht für verbotene oder ordnungswidrige Zwecke einsetzen.

c .Sie nur von qualifiziertem Personal unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Bedienungsvorschriften und der ordnungsgemäßen Einweisung benutzen zu lassen.

d .Das Mindestalter 18 Jahre zu haben und in Besitz eines gültigen Staplerführerscheines zu sein. 

e .Keine anderen Personen als den vom Vermieter hierzu ermächtigten Personen zu gestatten, die Geräte zu reparieren.

f. Dem Vermieter sofort von jedem Schaden oder andere Störungen an den Geräten zu benachrichtigen.

g .Für die ordnungsgemäße Pflege der Geräte zu sorgen, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoff, Öl und Wasser.

h .Die Geräte täglich auf ihren allgemeinen Zustand hin zu überprüfen, einschließlich Ölstand, Kühlsystem, Wasser und Batterien.

i. Das Wiederaufladen der Batterien und Bereitstellung von Flüssig- und Flaschengas, soweit die in Betracht kommt, durchzuführen.

j. Die Weitervermietung, Verleihung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte ist strikt in jeder Form zu unterlassen.

k .Bei Unfällen mit Personen- und Sachschaden über 5000,-- Euro ist in jedem Fall die Polizei zu verständigen.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat auch bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Fahrzeuge enthalten.

 

4.2 Der Mieter hat für alle Schäden an den Geräten Ersatz zu leisten, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung der Geräte oder im Zusammenhang mit einem Verstoß  gegen die vorstehenden Pflichten des Mieters entstehen. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter die entstandenen Kosten und Auslagen für die Reparatur der beschädigten Geräte zu ersetzen.

 

5. Kündigung

Das Mietverhältnis kann vom Mieter durch Rückgabe der Geräte jederzeit gekündigt werden. Bei einer fest vereinbarten Mietdauer ist eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen.

Ist der Mieter mit dem zu zahlenden Mietzins länger als 10 Tage im Rückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Gleiches gilt, wenn der Mieter zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen die Durchführung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird, sowie in allen Fällen schwerwiegender Vertragsverletzung (insbesondere Verstöße gegen Ziffer 4). Der Vermieter kann die Mietsache bei fristloser Kündigung sofort in Besitz nehmen.

 

6. Wartung

Für die Durchführung der Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet sich der Vermieter einen geeigneten Wartungsdienst zur Verfügung zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte zu den normalen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 17:00Uhr) dem Vermieter für die Wartung zur Verfügung zu stellen. Werden vom Mieter Wartungsdienste außerhalb der normalen Geschäftszeit verlangt, ist der Mieter verpflichtet, die üblichen Überstundensätze für solche Wartungsdienste zu zahlen.

 

7. Gewährleistung/ Haftung des Vermieters

7.1Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

7.2 Ist auf Grund von Mängeln an der Mietsache deren Gebrauch nicht möglich, ist der Mieter berechtigt, schnellstmögliche Mängelbeseitigung zu verlangen.

      Der Mieter ist berechtigt, bei Totalausfall der Mietsache, welche er nicht selbst zu vertreten hat, für den Zeitraum der Unterbrechung den Mietzins entsprechend  zu kürzen.

7.3 Der Mieter schließt für die Mietsache eine Maschinenbruchversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1500,-- Euro, welche der Mieter in jedem Fall zu tragen hat, ab. Für Reifenschäden haftet der Mieter in voller Höhe.

 

8 .Haftung des Mieters/ Versicherung

8.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache gegen unbefugtes Benutzen anderer, Diebstahl, Feuer und Untergang zu sichern.

8.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nicht im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für dieses Verbot.

8.3 Der Mieter verpflichtet sich zur Abdeckung des Risikos aus der Benutzung der Mietsache eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. seinen Haftpflichtversicherer über die Anmietung der Mietsache zu informieren und sich die Deckung bestätigen zu lassen.

8.4 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen Ansprüchen aus Schäden, welche durch den Gebrauch der Mietsache entstanden sind, freizustellen.

 

9. Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters

9.1 Der Mieter wird über die Mietsache keine Verfügung treffen und sie nur mit Einwilligung des Vermieters von dem vereinbarten Einsatzort entfernen.

9.2 Der Mieter wird dem Vermieter eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in der Mietsache unverzüglich schriftlich mitteilen, Name und Anschrift des Gläubigers angeben und das Pfändungsprotokoll beifügen. Die Interventionskosten trägt der Mieter.

 

 

10. Beendigung der Mietzeit

-Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen ( Freimeldung ). Auf rechtzeitige Abmeldung des Mietgegenstandes hat der Mieter/ Kunde zu achten. Nachträgliche Abmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

-Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der  vereinbarten Mietzeit.

 

11. Rückgabepflicht des Mieters

Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache auf seine Kosten und Gefahr an den Vermieter zurückzugeben. Die Mietsache ist in einem betriebsfähigem, sauberen Zustand zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten.

 

12. Reinigung

Bei Rückgabe einer verschmutzten Mietsache werden die Kosten für die angefallene Reinigung dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

13. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach Nr. 10 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

 

14. Stilllegezeiten

-Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat ( z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Ereignisse ) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab  dem 11. Kalendertag die Zeit als Stilllegungszeit.

-Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilllegezeit verlängert.

-Der Mieter hat für die Stilllegezeit v. H. der dieser Zeit entsprechend vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegungen einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der  handelsübliche Satz von 75 %.

-Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten, als auch von Ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilllegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

15. Sonstige Bestimmungen

-Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen, mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Abweichung von der Regelung in Nr. 13 dieses Vertrages.

-Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll in diesem Fall im Wege ergänzender Vertragsauslegung vielmehr durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die nach ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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